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Ursprungslandprinzip

Das Ursprungslandprinzip besagt, dass Bruttopreise vom Steuersatz des Landes bestimmt werden, wo das produzierende Unternehmen ansässig ist. (vgl. Kußmaul 2016, S. 476 f.)


Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen in Land A produziert elektronische Geräte und verkauft sie in verschiedene Länder, darunter auch in Land B. Gemäß dem Ursprungslandprinzip wird die Umsatzsteuer für diese Verkäufe basierend auf dem Steuersatz von Land A festgelegt, da das produzierende Unternehmen dort ansässig ist. Dies bedeutet, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer entsprechend den Steuersätzen und Vorschriften von Land A berechnet und an die dortige Steuerbehörde abführt.


Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 476-477

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