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Tarifbindung

Tarifbindung tritt auf, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer durch ihre jeweiligen Verbände oder Gewerkschaften tarifvertraglich gebunden sind. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer durch eine Gewerkschaft organisiert sein müssen, während der Arbeitgeber entweder Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sein muss oder einen individuellen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen haben muss. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 37)


Beispiel: Wenn ein Unternehmen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist und seine Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind, sind beide Seiten an die Tarifverträge gebunden, die zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft vereinbart wurden.


Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg,

S. 37

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