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Steuern

In Deutschland stellen Steuern den größten Teil der staatlichen Einnahmen dar. Sie gehören zu den öffentlichen Abgaben, zu denen auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zählen. Steuern werden laut der gesetzlichen Definition in § 3 (1) der Abgabenordnung als Geldleistungen definiert, die nicht als Gegenleistung für eine spezifische Leistung des Staates gelten und von staatlichen Stellen allen auferlegt werden, bei denen der entsprechende Tatbestand vorliegt. Die Erhebung von Steuern kann auch Nebenzwecken dienen, wie etwa der Verhaltenslenkung (z. B. Energiesparen).


Wichtige Merkmale von Steuern sind daher:


  • Sie sind Zwangsabgaben und werden im Gegensatz zu marktwirtschaftlichen Einnahmen des Staates oder öffentlichen Krediten aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erhoben.

  • Steuern sind Geldleistungen und keine Naturalleistungen. Leistungen aufgrund einer Wehrpflicht gelten rechtlich nicht als Steuern, obwohl sie ökonomisch ähnlich sein können.

  • Es besteht kein direkter Anspruch auf Gegenleistungen für gezahlte Steuern. Die individuelle Steuerzahlung ist nicht an eine spezifische staatliche Leistung gebunden.

  • Das Recht, Steuern zu erheben, liegt ausschließlich bei bestimmten öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen wie Bund, Ländern, Gemeinden und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

  • Steuern werden durch Gesetze (nicht durch Verordnungen oder Verträge) festgelegt und sind nur dann fällig, wenn der Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft (z.B. Gewerbesteuerpflicht).

  • Die Erzielung von Einnahmen kann auch einen Nebenzweck haben, wie etwa die Beeinflussung von Verhaltensweisen. Geldstrafen und Geldbußen gelten jedoch nicht als Steuern, da sie gesetzwidriges Verhalten sanktionieren. (vgl. Brümmerhoff/Büttner 2018, S. 201 f.)


Beispiele: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Tabaksteuer


Brümmerhoff, D.; Büttner, T. (2018): Finanzwissenschaft. 12. Auflage. Berlin/Boston:

De Gruyter Oldenbourg

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