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Sekundäres Gemeinschaftsrecht

Sekundäres Gemeinschaftsrecht wird von den zuständigen EU-Organen, hauptsächlich dem Ministerrat, erlassen und nicht direkt von den Staaten. Für die Schaffung von sekundärem Gemeinschaftsrecht muss jedoch immer eine Ermächtigung in einem der primären Verträge vorliegen. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 173)


Beispiel: Eine Verordnung der EU, die Regeln für den Binnenmarkt festlegt. Diese Verordnung wird vom Ministerrat und dem Europäischen Parlament erlassen und muss von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.


Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg,

S. 173

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