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Schuldenkonsolidierung

Eine Schuldenkonsolidierung bezieht sich auf den Prozess in der Konzernrechnungslegung, bei dem Schulden und andere finanzielle Verpflichtungen zwischen den Unternehmen innerhalb des Konzerns eliminiert werden. Gemäß § 303 Abs. 1 HGB werden Ausleihungen, Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zwischen den im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aus der Konzernbilanz gestrichen. Diese innerbetrieblichen Transaktionen werden aus Gründen der Abbildung der wirtschaftlichen Realität entfernt.


Allerdings besteht gemäß § 303 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, eine Schuldenkonsolidierung zu unterlassen, wenn die wegzulassenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und die Darstellung der Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage des Konzerns dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (vgl. Kußmaul 2016, S. 425)


Beispiel: Angenommen, Unternehmen A und Unternehmen B sind Teil eines Konzerns. Unternehmen A leiht Unternehmen B 100.000 Euro. Gemäß den Vorschriften zur Schuldenkonsolidierung gemäß § 303 HGB wird dieser Kredit in der Konzernbilanz eliminiert, da er eine Verpflichtung innerhalb des Konzerns darstellt. Dadurch wird vermieden, dass der Kredit sowohl als Vermögen von Unternehmen B als auch als Verbindlichkeit von Unternehmen A in der Konzernbilanz erscheint.


Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 425

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