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Objektsteuer

Die Objektsteuer, auch bekannt als Realsteuer oder Sachsteuer, belastet ein bestimmtes Objekt, wie zum Beispiel einen Gewerbebetrieb im Inland, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist oder wem die Erträge daraus zugutekommen. Dies bedeutet, dass persönliche Umstände nicht berücksichtigt werden und in der Regel keine Abzüge für Privataufwendungen möglich sind. Es spielt auch keine Rolle, wie das Objekt finanziert wird; gemietete Wirtschaftsgüter werden genauso einbezogen wie solche, die fremdfinanziert sind.


Ein wichtiger Aspekt der Objektsteuer ist die Vermeidung einer doppelten Belastung durch Realsteuern. Dies wird erreicht, indem Teile der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, die bereits der Grundsteuer unterliegen, wie zum Beispiel Betriebsgrundstücke, oder die bereits bei anderen Gewerbebetrieben steuerlich erfasst werden.


Des Weiteren werden ausländische Vermögensgegenstände aus der Besteuerung ausgeschlossen, um eine Ausgliederung dieser Vermögensgegenstände zu erreichen. (vgl. Kußmaul 2016, S. 468 f.)


Beispiele: Gewerbesteuer, Gebühren für öffentliche Einrichtungen, Grundsteuer


Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 468-469

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