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Maßgeblichkeitsprinzip

Das Maßgeblichkeitsprinzip ist in der Bilanzierung zu berücksichtigen und besagt, dass die geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei der Aufstellung der Handelsbilanz auch für die Aufstellung der Steuerbilanz gelten. Eine Ausübung rein steuerlicher Wahlrechte ist nicht auf die Handelsbilanz übertragbar (Öffnungsklauseln). (vgl. Kußmaul 2016, S. 380)


Beispiel: Ein Unternehmen entscheidet sich gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB, Entwicklungskosten in Höhe von 1 Mio. € in seiner Handelsbilanz zu aktivieren. Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip dürfen diese aktivierten Kosten grundsätzlich auch in die Steuerbilanz übernommen werden. Jedoch sieht das Einkommensteuergesetz in § 5 Abs. 2 EStG vor, dass selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht aktiviert werden dürfen. Diese Regelung durchbricht die Maßgeblichkeit. Somit werden die 1 Mio. € Entwicklungskosten in der Handelsbilanz aktiviert, während sie in der Steuerbilanz als Aufwand verbucht werden. Dies führt zu einem niedrigeren steuerlichen Gewinn und damit zu einer geringeren Steuerlast.


Kußmaul, H. (2016): Betriebswirtschaftslehre. Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer. 8. Auflage. In: Corsten, H. (Hrsg.): Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre. Berlin/Boston: De Gruyter, S. 380

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