top of page

Friedenspflicht

Während der Geltungsdauer von Tarifverträgen müssen sich die beteiligten Parteien an die Friedenspflicht halten. Das bedeutet, dass während dieser Zeit keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen, um Änderungen an den in den Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu erreichen. Diese Regelung gewährleistet eine stabile Planungsgrundlage für beide Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 37)


Beispiel: Während der Laufzeit eines Tarifvertrags sind Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, um bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen, nicht erlaubt.


Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg,

S. 37

コメント


bottom of page